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Missbrauchsverdacht: EU untersucht Googles KI-Dienste
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Missbrauchsverdacht: EU untersucht Googles KI-Dienste

Die EU-Kommission hat ein Kartellverfahren gegen Google eröffnet. Brüssel prüft, ob der Konzern Inhalte von Webseiten und Youtube-Creators für KI-Dienste nutzt und sich damit einen unfairen Vorteil gegenüber konkurrierenden KI-Anbietern verschafft.
10. Dezember 2025

     

Die EU-Kommission hat ein formelles Kartellverfahren gegen Google eingeleitet. Im Zentrum des formellen Verfahrens steht der Verdacht, dass Google Inhalte von Verlagen und Creators für Dienste wie AI Overviews, AI Mode und zum Training generativer KI-Modelle nutzt, ohne angemessene Gegenleistung und ohne den Betroffenen eine echte Möglichkeit zu geben, diese Nutzung abzulehnen, so die EU-Kommission.

Konkret geht es zum einen um Inhalte von Web-Publishern, die in der Google-Suche für KI-Funktionen wie AI Overviews und AI Mode herangezogen werden. AI Overviews zeigt KI-generierte Zusammenfassungen über den normalen Suchergebnissen, AI Mode beantwortet Suchanfragen im Chat-Stil. Die Kommission will untersuchen, inwieweit diese Antworten auf Verlagsinhalten basieren, ohne dass Verlage dafür angemessen entschädigt werden und ob sie faktisch zustimmen müssen, weil sie aus Angst um Sichtbarkeit und Traffic nicht auf Google Search verzichten können.


Zum anderen nimmt Brüssel die Nutzung von Youtube-Inhalten für das Training von Googles generativen KI-Modellen ins Visier. Content-Creators müssen Google beim Upload weitreichende Nutzungsrechte einräumen, unter anderem für KI-Training. Laut Kommission erhalten sie dafür keine zusätzliche Vergütung und können ihre Inhalte nicht auf Youtube bereitstellen, ohne dieser Nutzung zuzustimmen, während Wettbewerber nach den Youtube-Regeln Youtube-Videos nicht für das Training eigener KI-Modelle verwenden dürfen.

Wenn sich diese Vorwürfe bestätigen, könnte dies nach Einschätzung der EU-Kommission einen Verstoss gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung darstellen – geregelt in Artikel 102 AEUV sowie in Artikel 54 des EWR-Abkommens. (dow)


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