SWICO: Vernehmlassung zum OR vorgeschlagen

Der SWICO schlägt eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechts im Bezug auf nachrichtenlose Vermögen vor. Der Absatz zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht soll konkretisiert werden.
26. November 2009

     

Der SWICO bezieht Stellung zu der Teilrevision des Obligationenrechts bezüglich nachrichtenloser Vermögen und kritisiert den Absatz zur Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht. Konkret geht es um den Vorentwurf des Artikels 96b Absatz 2, der dem Finanzintermediär die "dauerhafte und zentralisierte Aufbewahrung" bestimmter Unterlagen vorschreibt. SWICO erachtet die Bestimmung als unpräzis und nicht im Einklang mit den übrigen Aufbewahrungsvorschriften des OR sowie der Geschäftsbücherverordnung. Kritisiert werden die folgenden Punkte:




  • Der Begriff "dauerhaft" sei unbestimmt.



  • Der Begriff "zentralisiert" sei unklar. In der Regel werde der Ort der Aufbewahrung im Aufbewahrungsrecht nicht vorgeschrieben, sondern nur die Ordnungsmässigkeit.



  • In einem früheren Entwurf war noch vorgesehen, dass der Finanzintermediär die Unterlagen nach Abschluss der gesetzeskonformen Liquidierung der Vermögenswerte vernichten durfte. Eine solche Bestimmung fehle jetzt im Vorentwurf.



  • Über die Art und Form der Aufbewahrung fehle eine Regelung im Vorentwurf.


Der SWICO schlägt daher vor, Art. 96b Abs. 2 wie folgt zu ändern: "Der Finanzintermediär stellt die ordnungsgemässe Aufbewahrung dieser Erklärung und der folgenden Unterlagen nach den Bestimmungen über die Aufbewahrung der Geschäftsbücher sicher."

(tsi)


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