Bereits viele Jahre wurde uns das neue Datenschutzgesetz versprochen. Immer wieder wurde es nach hinten verschoben. Nach vierjährigem Gesetzgebungsprozess wurde es Ende September 2020 vom Parlament verabschiedet. In Kraft ist es jedoch noch nicht, es fehlt die Verordnung dazu. Darin werden die Details geregelt. Am 23. Juni 2021 war es dann so weit, der Bundesrat hat den Vorentwurf zur totalrevidierten Verordnung zum schweizerischen Datenschutzgesetz (E-VDSG), den dazugehörigen erläuternden Bericht und eine Vergleichstabelle veröffentlicht.
Revidierte Verordnung zum Datenschutzgesetz
Revidierte Verordnung zum Datenschutzgesetz
4. September 2021 -
Artikel erschienen in IT Magazine 2021/09
Aufbau
Das E-VDSG ist in folgende Bereiche unterteilt:
- Datensicherheit (Art. 1 - 5 E-VDSG)
- Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter (Art. 6 & 7 E-VDSG)
- Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 8 - 12 E-VDSG)
- Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters (Art. 13 - 19 E-VDSG)
- Rechte der betroffenen Person (Art. 20 - 24 E-VDSG)
- Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen (Art. 25 & 26 E-VDSG)
- Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 27 - 36 E-VDSG)
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (Art. 37 - 45 E-VDSG)
- Schlussbestimmungen (Art. 46 - 48 E-VDSG)
- Datensicherheit (Art. 1 - 5 E-VDSG)
- Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter (Art. 6 & 7 E-VDSG)
- Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 8 - 12 E-VDSG)
- Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters (Art. 13 - 19 E-VDSG)
- Rechte der betroffenen Person (Art. 20 - 24 E-VDSG)
- Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch private Personen (Art. 25 & 26 E-VDSG)
- Besondere Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 27 - 36 E-VDSG)
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (Art. 37 - 45 E-VDSG)
- Schlussbestimmungen (Art. 46 - 48 E-VDSG)