Schonfrist für «Raubkopierer» ist vorbei
Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/21
Die Schweizer Landesgruppe der International Federation of Phonografic Industry, kurz IFPI, sagt den «Raubkopierern» nun endgültig den Kampf an. Zu diesem Zweck wurde die Kampagne «Game over» lanciert, in deren Rahmen nun auch private Anwender von Filesharing-Programmen belangt werden sollen. Das Vorgehen ist dabei ziemlich simpel: In Filesharing-Netzen wird Jagd auf die IP-Adressen der Anwender gemacht, die Musik verbreiten, ohne die nötigen Rechte zu besitzen. Anhand dieser Daten versucht die IFPI dann, an die verantwortliche Person hinter der Adresse zu gelangen. Dazu geht sie in zwei Schritten vor: Zuerst wird ein Brief an den Provider der IP-Adresse gesendet mit der Aufforderung, diesen an den Anwender weiterzuleiten. Die IFPI möchte so den mutmasslichen Tätern die Chance geben, sich mit der IFPI zu einigen. Leitet der Provider die Aufforderung nicht weiter oder meldet sich der Anwender nicht selber, wird Anzeige gegen Unbekannt erstattet, worauf dann die Strafverfolgungsbehörden bei den Providern die Herausgabe der Identität verlangen können.
Bisher war der IFPI dieser Weg versperrt, da durch das Bundesgesetz und eine Verordnung betreffend der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine Herausgabe der Daten durch den Provider nur möglich war, wenn das angezeigte Vergehen in einem definierten Straftatkatalog aufgeführt war – und dem ist im Fall von Urheberrechtsverletzungen nicht so. Doch diese Praxis wurde 2004 durch die Rekurskommission INUM geändert, wie Peter Egli, Leiter Auftragsabwicklung vom Dienst für besondere Aufgaben des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gegenüber InfoWeek erklärt: «Nun kann die
IFPI den Namen durch die Polizei abklären lassen. Eine Anordnung durch einen Untersuchungsrichter ist nicht mehr nötig.» Damit müssen sich Filesharer, die illegal Daten verbreiten, nun tatsächlich auf Konsequenzen gefasst machen.
Rückgang der Musikverkäufe in der Schweiz seit 2000
Ungeklärt ist bisher der Sachverhalt, ob das alleinige Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Dateien von einem anderen Anwender, der nicht über die dazu nötigen Urheber- respektive Nutzungsrechte verfügt, legal ist oder nicht. Gemäss SUISA, der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke, sowie Konsumentenmagazinen wie «Saldo» oder «K-Tipp» ist der alleinige Download rechtlich erlaubt, während die IFPI der gegenteiligen Ansicht ist.