Ausgewählte Einzelaspekte des neuen GmbH-Rechts
Die Liste der einzelnen Änderungen im GmbH-Recht ist lang und kann hier nicht im Detail erläutert werden. Einige Hauptpunkte der Revision können aber stichwortartig wie folgt zusammengefasst werden:
- Die GmbH steht auch für nichtwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung.
- Die Gründung einer GmbH (wie übrigens auch einer AG) kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen.
- Das minimale Stammkapital der GmbH bleibt weiterhin bei CHF 20’000; von der heutigen Obergrenze von CHF 2 Millionen wird jedoch abgesehen.
- Neu ist das Stammkapital bei der Gründung voll zu liberieren; damit fällt die heutige, für die einzelnen Gesellschafter gefährliche subsidiäre persönliche Haftung für das gesamte Stammkapital (und nicht nur für den jeweils gezeichneten Stammanteil) weg.
- Als Korrelat dafür werden die aktienrechtlichen Sacheinlagevorschriften sowie die dortigen Bestimmungen über die Rückerstattung von Leistungen an die Gesellschafter und nahestehende Personen auch für die GmbH übernommen.
- Die Möglichkeit des Erwerbs eigener Stammanteile durch die Gesellschaft wird beschränkt.
- Wie bei der AG kann das Bezugsrecht der Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen nur noch aus wichtigen Gründen entzogen werden.
- Der Mindestnennwert eines Stammanteils beträgt CHF 100. Neu kann ein Gesellschafter Inhaber mehrerer Stammanteile sein. Damit fallen Administrativaufwendungen für Statutenänderungen bei Stammanteilsübertragungen weg.
- Anders als im geltenden Recht bedarf die Abtretung eines Stammanteils nicht mehr der öffentlichen Beurkundung. Dafür genügt inskünftig die Schriftform. Allerdings müssen bestimmte statutarische Pflichten des Erwerbers (Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft sowie Konventionalstrafen) in den Abtretungsvertrag aufgenommen werden. Wie unter geltendem Recht müssen die Gesellschafter mit Name, Wohnort, Heimatort und unter Angabe der Anzahl der von ihnen gehaltenen Stammanteile und deren Nennwert im Handelsregister eingetragen werden. Diese Pflicht obliegt der Gesellschaft, insbesondere den Geschäftsführern.
- Die Vinkulierungsbestimmungen, also das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft zur Anteilsübertragung auf einen neuen Erwerber, können statutarisch sehr flexibel gehandhabt werden; von einer vollständigen Befreiung des Zustimmungserfordernisses bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Abtretbarkeit.
- Gänzlich anders als im Aktienrecht können für die GmbH Austritts- und Ausschliessungsgründe für Gesellschafter stipuliert werden. Das neue Recht sieht detaillierte Regelungen für derartige, in der praktischen Abwicklung komplexe Vorgänge vor.
- Bei Pfändung oder Konkurs eines Gesellschafters wird der Ersteigerer der Stammanteile als nachträglich hinzutretender Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen. Die Gesellschaft kann diese Anteile aber auch für eigene Rechnung oder Rechnung Dritter zum wirklichen Wert übernehmen. Gleichzeitig unterstehen geschäftsführende Mitglieder einer GmbH nicht mehr automatisch der Konkursbetreibung.
- Bei den statutarischen Nachschusspflichten wird die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die mit seinem eigenen Stammanteil verbundenen Verpflichtungen beschränkt. Maximal können diese das Doppelte des Nennwertes seines Stammanteils betragen.
- Mit Bezug auf die Festlegung von statutarischen Nebenleistungspflichten stehen der Gesellschaft vielseitige Gestaltungs- und Individualisierungsmöglichkeiten offen.
- Die Gesellschafter einer GmbH haben weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte. Im Gegenzug unterstehen sie einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.
- Wie schon aus dem Aktienrecht bekannt, werden neu der Gesellschafterversammlung, der Geschäftsführung und – sofern vorgesehen – der Revisionsstelle gewisse unübertragbare und unentziehbare Befugnisse zwingend zugewiesen.
- Schliesslich beendet die Revision eine lange Streitfrage und statuiert, dass für die GmbH die aktienrechtlichen Normen zur Rechnungslegung (Geschäftsbericht, Reserven, Offenlegung der Jahres- und Konzernrechnung) gelten.
- Unter dem noch geltendem Recht besteht für die GmbH keine gesetzliche Pflicht, eine Revisionsstelle zu benennen. Neu verweist das GmbH-Recht diesbezüglich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des mit der Revision ebenfalls geänderten Aktienrechtes.
Weitere Änderungen im Gesellschaftsrecht
A. Bestimmungen über die Revisionsstelle
Im Rahmen der Gesetzesrevision wurden auch die aktienrechtlichen Bestimmungen der Art. 727 ff. OR über die Revisionsstelle geändert. Entgegen der früheren allgemeinen Pflicht einer AG zur Ernennung einer Revisionsstelle wird diese Pflicht neu von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für die AG, sondern kraft der Verweise in Art. 818 OR auch für die GmbH und in Art. 906 OR für die Genossenschaft. Ähnliche Bestimmungen gelten neu auch für Vereine (Art. 69b ZGB) und Stiftungen (Art. 83b ZGB).
In den Art. 727 ff. OR nimmt sich der Gesetzgeber den verschiedenen Prüfungsbedürfnissen von kleinen und grossen Unternehmen an. Wo eine ordentliche Revision nicht erforderlich ist, soll eine eingeschränkte genügen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Prüfung auch ganz unterbleiben.
Die in Art. 727 OR näher definierten Publikumsgesellschaften sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Dasselbe gilt auch für andere Gesellschaften (ob AG, GmbH, Genossenschaft, Verein oder grundsätzlich auch eine Stiftung), welche zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
- Bilanzsumme von CHF 10 Millionen;
- Umsatzerlös von CHF 20 Millionen;
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann eine eingeschränkte Prüfung stattfinden. Unter gewissen Voraussetzungen kann von dieser Prüfung auch ganz abgesehen werden, nämlich bei Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, und sofern die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Die Unterscheidung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Prüfung richtet sich einerseits nach dem Prüfungsinhalt und –umfang und anderseits nach den Qualifikationsmerkmalen des Revisors. Dabei wird zwischen zugelassenen «Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten» und zugelassenen «Revisorinnen und Revisoren» unterschieden und für deren Anforderungen auf das ebenfalls neue Revisionsaufsichtsgesetz verwiesen (vgl. Ziffer 4). Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften erbringen, bedürfen weiter einer ebenfalls im Revisionsaufsichtsgesetz geregelten besonderen Zulassung und stehen unter staatlicher Aufsicht (staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen). In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass für die ordentliche Revision der Revisionsleiter sein Mandat während längstens sieben Jahre ausführen darf (Art. 730a OR).
B. Harmonisierungen im Gesellschaftsrecht
Die Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2005 hat weitere Auswirkungen auf andere Gesellschaftsformen als die GmbH. Zu erwähnen sind die folgenden:
- Wie die GmbH kann neu auch eine AG durch eine einzige Person gegründet werden.
- Die Wohnsitz- und Nationalitätserfordernisse für die Organe der Gesellschaften werden erheblich gelockert. Bislang mussten bei der AG die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft und Schweizer oder EU-Bürger sind. Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss nur noch eine für die AG vertretungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden. Nationalitätserfordernisse bestehen keine mehr. Dasselbe gilt entsprechend für die GmbH und die Genossenschaft. Diese Erleichterungen werden in besonderem Masse schweizerischen Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne zugute kommen.
- Verträge zwischen einer AG, GmbH oder einer Genossen-
schaft einerseits und ihren Vertretern anderseits für Leistungen von mehr als CHF 1’000 müssen zu ihrer Gültigkeit schriftlich abgefasst sein.
- Neu sieht das OR bzw. ZGB für die AG, GmbH, Genossenschaft, den Verein und die Stiftung Massnahmen bei Vorliegen von Mängeln in der Organisation der Gesellschaft vor.
- Schliesslich – und in der Praxis nicht ganz irrelevant – müssen alle AGs, GmbHs und Genossenschaften fortan in ihrer Firma die Rechtsform angeben. Dies gilt auch für bereits bestehende Gesellschaften. Wo nötig, müssen diese ihre Firma innert der zweijährigen Übergangsfrist anpassen.
Übergangsbestimmungen
Gemäss den Übergangsbestimmungen findet das neue Recht ab Inkrafttreten unmittelbar Anwendung auch auf bestehende Gesellschaften. Wurde jedoch die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaften in den Statuten konkretisiert, so ist für die Anpassung an das revidierte Recht eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
Bisher noch nicht voll liberierte Stammanteile einer GmbH müssen innert der Zweijahresfrist voll liberiert werden. Die subsidiäre persönliche Haftung der Gesellschafter bleibt jedoch bis zur vollständigen Leistung der Einlagen bestehen.
Die Revisionsstelle ist – wo erforderlich – ab dem ersten Geschäftsjahr, das mit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder danach beginnt, einzusetzen.
Schliesslich sieht das Gesetz weitere Übergangsbestimmungen für besondere Sachverhalte vor.
Gleichzeitig mit der Totalrevision des GmbH-Rechts wurde ein neues Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) erlassen. Aus Platzgründen kann leider nicht im Detail darauf eingegangen werden.
(Hinweis der Redaktion: Auszug aus dem Newsletter, Februar 2006, Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte mit gleichzeitigem Dank für die Publikationsgenehmigung.)