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Open Source Software in der Schweiz - ein Streiflicht aufs Recht

RA Dr. Christian Laux, Openlaw

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2006/20

     

1. Open Source Software

Open Source Software bezeichnet Computerprogramme, welche unter einer Open Source Li­zenz verbreitet werden.
Open Source Software Lizenzen zeichnen sich dadurch aus, dass sie grund­sätz­lich die freie Ver­viel­fäl­tigung, Verbreitung, Abänderung und Nutzung der Software (d.h. des Li­zenz­gegenstands) gestatten und gleichzeitig sicher­stellen, dass der Quell­code verfügbar ist. So lässt sich die sog. Open Source Defini­tion1 in Kürze zu­sam­­men­fassen, wel­che Be­ur­­tei­lungs­massstab dieser Lizenzen ist.
Nur wenn Computerprogramme die angeführten Freiheiten aufweisen, ist die Ent­wick­lung von Open Source Software möglich, technisch, weil Com­pu­­ter­pro­gram­me nur im Quell­code weiter entwickelt werden können, und recht­lich, weil das Com­pu­ter­programm als Werk im Sin­ne des Urheber­rechts gilt.





1 http://www.opensource.org/docs/definition.php

2. Arten von Open Source Lizenzen

Die Open Source Initiative, Inc. (OSI) hat bis heute knapp 60 Lizenzen als de­fi­ni­tions­kon­form be­stä­tigt2. Alle bis heute anerkannten Li­zen­zen lassen sich ver­ein­facht in drei Kate­go­rien einteilen. Abgrenzungs­kri­te­ri­um ist eine Lizenzbedin­gung, welche un­ter dem Be­griff des «Copy­left» be­kannt ge­wor­den ist. Über diese Bedin­gung stellt der Lizenzgeber si­cher, dass ver­än­der­te Ver­sio­nen des Lizenz­ge­gen­stands unter denselben Be­din­gun­gen ver­­­breitet wer­den3.
Die bekannteste Lizenz mit Copyleft ist die GNU General Public License (GPL), jene oh­ne Copyleft die BSD Li­zenz, benannt nach der Berkely Software Dis­tri­bu­tion. In der Regel führt eine sog. Copyleft-Lizenz dazu, dass der Einbezug des da­von betroffenen Soft­ware­codes in ein eigenes Programm zwar zulässig ist, dass das erwei­ter­te Programmpaket aber nur unter derselben Lizenz weiterverbreitet wer­den darf. Differenzierungen sind zwar möglich, führen aber nicht immer zu ein­deu­­ti­gen Resultaten.
Neben den Lizenzen mit Copyleft (GPL-artige) und solchen ohne Copyleft (BSD-artige) gibt es Zwischenformen, welche für direkte Weiterentwicklun­gen des li­zen­zier­ten Soft­ware­codes zwar das Copyleftprinzip vorsehen, den Einbezug in Dis­tri­bu­tionen aber weit­ge­hend erlauben. Für diese Ka­te­­gorie scheint die Be­zeich­nung «Copyleft-light» passend. Als Beispiel können die GNU Lesser General Public Li­cen­se (L-GPL) oder die Mozilla Pub­lic License (MPL) an­geführt werden.
Werden Softwarekomponenten, die unter unterschiedlichen Open Source Software Li­zen­­zen ste­hen, zu einer komplexen Distribution kom­bi­niert, sollten die Lizenz­be­din­gun­gen auf Kompatibilität überprüft werden.






2 http://opensource.org/licenses/index.php (Stand Juli 2006).

3 Vgl. http://www.fsf.org/licensing/licenses/index_html #WhatIsCopyleft: Copyleft is a general method for making a program
free software and requiring all modified and exten­ded versions of the pro­gram to be free software as well.


3. Lizenzwahl

Wer Eigentümer aller Urheberrechte an einem Programm ist, kann frei ent­schei­den, unter welcher Lizenz er das Programm verbreiten will.
Wenn das Programm unter eine Open Source Lizenz gestellt werden soll, sollte Ver­schie­denes beachtet werden. Insbesondere sollte wenn möglich eine etab­lier­­te Lizenz aus­ge­wählt werden. Exotische Lizenzen oder solche mit un­er­warte­ten Lizenzen könnten dem Projekt dringend not­wendige Mit­wirkende entziehen. Mit anderen Worten kann die Wahl der Lizenz das Community-Buil­ding beeinflussen. Wo im­mer möglich sollte der Lizenz­geber ver­mei­den, für das Projekt eine ei­ge­ne Li­zenz zu formulieren.
Weiter wird die Lizenzwahl davon beein­flusst, ob dem Lizenz­ge­ber die weite Ver­breitung des Programms wichtig ist oder ob er auf Di­rekt­kontakte zu An­wen­dern spekuliert, die auf eine di­rekte Lizenz­ein­räu­mung zu individuellen Bedingun­gen ange­wie­sen sind.


5. Dual Licensing

Da ein Entwickler mit einer Open Source Software Lizenz sein Urheberrecht nicht weg­gibt, sondern nur eine einfache, d.h. nicht aus­­schliessliche Lizenz erteilt, behält er die voll­ständige Kontrolle über seine Rech­­­te. Insbesondere steht ihm frei, die Software nicht nur unter einer Open Source Software Lizenz, sondern zusätzlich auch noch unter einer wei­te­ren Lizenz zu veröffentlichen. Die Praxis hat für dieses Ver­triebs­system den Begriff des Dual Licensing ge­prägt. Die Kombination von Li­zenz­­bedingungen kann der Lizenz­ge­ber für strategische Vorteile nutzen.


6. Fazit

Open Source Software unterscheidet sich von herkömmlicher Software nicht in tech­ni­scher Hinsicht, sondern wegen der anwendbaren Lizenzen. Diese Lizenzen fü­gen sich pro­blem­los in die schweizerische Rechtsordnung ein.




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