Anzeiger.ch vor Bundesgericht
Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2004/17
Der Streit um die vermeintlich unlauteren Methoden des Basler Suchmaschinenbetreibers Nexpage geht in die letzte Runde. Mit seiner Site anzeiger.ch sammelt Nexpage Immobilieninserate anderer Plattformen, ergänzt sie mit Zusatzinformationen und publiziert sie dann selber im World Wide Web. Am 14. Juli hatte das Luzerner Obergericht die Klage der Immo-Plattformen-Betreiber Tamedia, homegate, ImmoScout24, Swissclick und Anzeiger Luzern in zweiter Instanz abgewiesen. Am 14. September 2004, just zum letztmöglichen Termin, legten diese Berufung ein. Nach dem Amtsrichter und dem kantonalen Obergericht wird jetzt das Bundesgericht definitive Klarheit schaffen müssen. Nicht mehr mit dabei ist der fünfte Kläger, Anzeiger Luzern. Direktor Peter Wüthrich: «Die Urteilsbegründung überzeugt uns nicht, aber wir wollen kostenmässig keine weiteren Abenteuer eingehen.»
Die Klägergruppe wirft Nexpage vor, sie betreibe «Inserate-Klau», indem sie via Internet die Plattformen der Kläger systematisch und gegen deren Willen nach Immobilieninseraten durchsuche, diese kopiere und anschliessend auf ihrem eigenen Online-Marktplatz kommerziell verwerte. In ihrer Appellation rügten die Kläger vor allem die Verletzung ihrer Ansprüche aus Lauterkeits- und Firmenrecht. Durch das Kopieren von Daten erhöhe sich zudem das Risiko von Fehlern und der Publikation veralteter Daten. Die damit verbundenen Probleme würden nicht auf Nexpage, sondern auf sie selber zurückfallen.
Das Luzerner Obergericht stellte hingegen fest, dass Nexpage nicht unlauter handle und einen angemessenen eigenen Aufwand zur kommerziellen Weiterverwertung betreibe. «Unlauter handelt, wer das Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet», heisst es in der Urteilsbegründung. Zur Information: Anzeiger.ch ergänzt die gesammelten Inseratedaten mit nützlichen Zusatzangaben wie Steuersätzen oder Zugang zum öffentlichen Verkehr. Zudem liege es in der Natur der Sache, so das Obergericht weiter, dass der Wettbewerbsvorsprung im Internet von vornherein minimalisiert wird.