David Rosenthal: Was tun, wenn der Geschäftspartner Konkurs geht?

Firmen, die sich im Laufe der letzten Jahre für IT-Belange immer stärker auf Outsoucing- oder ASP-Partner verlassen haben, müssen fürchten, dass ein strauchelnder Partner sie mit ins Verderben reisst.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2001/34

     

Die Meldung kam letzte Woche nicht ganz unerwartet: Exodus, einer der weltweit ganz grossen Hosting-Anbieter, musste seine Bilanzen deponieren und hat vom Konkursrichter um Gläubigerschutz beantragt. Doch diese Entwicklung, die nicht nur Exodus betrifft, wird unangenehme Fragen für so manche Firmen aufwerfen, die sich im Laufe der letzten Jahre für IT-Belange immer stärker auf Outsoucing- oder ASP-Partner verlassen haben. Sie müssen nun fürchten, dass ein strauchelnder Partner sie mit ins Verderben reisst, je stärker sie sich auf ihn verlassen haben.




Zweifellos kann für eine Firma ein Outsourcing- oder ASP-Konzept nebst der kostenseitigen Betrachtung auch punkto Sicherheit Vorteile aufweisen. Die Anschläge in den USA haben es gezeigt: Viele Unternehmen im World Trade Center konnten innert kurzer Zeit ihre Arbeit wieder aufnehmen, weil ihre Partner vorgesorgt hatten.


Die Rettung der Daten

Doch wenn ein solcher Partner seine vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbringt, sieht es für die betroffenen Firmen eher düster aus, wenn sich diese Leistungen nicht nur auf Manpower beschränkt, die irgendwo eingekauft werden kann. Zwar mag in diesem Fall eine Vertragsverletzung vorliegen, doch diese Vertragsverletzung wird in letzter Konsequenz meist nur dazu führen, dass der Kunde gegenüber seinem Anbieter entsprechende Schadenersatzforderungen stellen kann. Die beste Haftungsklausel wird dem Kunden aber oft nichts nutzen: Sind seine Daten weg oder seine Anwendungen nicht nutzbar, wird er sein Unternehmen nicht oder nur eingeschränkt weiterführen können. Selbst wenn der in Aussicht gestellte Geldbetrag den Schaden nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich ausgleichen könnte, stellt sich die Frage, ob diese Forderung überhaupt beglichen würde und wann. Ist der Grund für die Vertragsverletzung darin zu finden, dass der Anbieter finanziell am Boden liegt, ist die Forderung meist nichts wert, weil sie nur zusammen mit den Forderungen aller anderen Gläubiger befriedigt würde.



Hinzu kommt, dass das Unternehmen nicht an seine Daten herankommen wird, die möglicherweise auf den Rechnern des Anbieters lagern, sofern das Eigentum an diesen Rechnern beim Anbieter liegt - und nicht etwa bei einem dritten Data-Center-Betreiber oder auf Anlagen des Kunden.




Nur im letzten Fall hätte der Kunde ein Aussonderungsrecht, könnte also recht einfach die Daten retten, falls der Anbieter nicht kooperiert. Hat der Data-Center-Betreiber die Daten, werden diese eventuell freigekauft werden müssen.



Zu guter Letzt muss sich jedes potenziell betroffene Unternehmen bewusst sein, dass selbst dann, wenn ein Unternehmen auf dem Rechtsweg an seine Daten und Anwendungen gelangen könnte, dies sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann, die das Unternehmen meist nicht hat. Das gilt erst recht dann, wenn vor Gericht um Ansprüche gestritten werden muss. Dabei ist überdies folgendes zu beachten: Viele Schadenersatzforderungen lassen sich nur dann durchsetzen, wenn auf Seiten des Unternehmens ein Verschulden vorliegt, dieses also fahrlässig gehandelt hat.




Rechtliche Vorkehrungen

Ist somit das Auslagern von Daten und Anwendungen an externe Hosting- und ASP-Anbieter ein Risiko, das nicht eingegangen werden darf? Wohl nicht. Doch Unternehmen müssen eine Reihe von technischen und rechtlichen Vorkehrungen treffen, die ihnen der Anbieter von sich aus oft nicht vorschlagen wird.



Zunächst sind technische und organisatorische Absicherungen vorzunehmen. Hat der Kunde selbst Backups seiner Daten, so etwa auf einem vom Anbieter aus der Ferne gefütterten Speichersystem, das seinem rechtlichen und tatsächlichen Zugriff untersteht, so ist er bereits ein grosses Stück weiter. Es sind auch andere technische Möglichkeiten denkbar, um eine rasche und geordnete Rückabwicklung einer Auslagerung vorzunehmen. Das kann etwa der Beizug von Dritten sein. Im Bereich heikler Softwareentwicklungen ist das mit dem Abschluss von Escrow-Verträgen, bei denen der Source-Code im Konkursfall bei einem Dritten hinterlegt wird, gang und gäbe.




Eine weitere Möglichkeit ist schliesslich, mittels einer rechtlichen Konstruktion vorzusehen, dass ein Kunde an seine elektronischen Geschäftsunterlagen gelangen kann. Das wird häufig vergessen. Es ist zum Beispiel möglich, ein Aussonderungsrecht durch Eigentumsrechte des Kunden an bestimmten Anlagen zu begründen. Das wichtigste aber ist, bei der Wahl des Anbieters besonders vorsichtig zu sein. Das mag zwar kleinere Dienstleister, die ohne starken (und rechtlich eingebundenen) Partner auftreten, wesentlich benachteiligen. Doch letztlich ist das nicht das Problem der Kunden.



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