User müssen aktiv in die Nutzung von Cookies einwilligen
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User müssen aktiv in die Nutzung von Cookies einwilligen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes befindet, dass User aktiv in das Speichern und Abrufen von Cookies einwilligen müssen. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, reicht nicht.
2. Oktober 2019

     

Nutzer müssen künftig aktiv in das Speichern und Abrufen von Cookies einwilligen. Dies fordert der Europäische Gerichtshof (EuGH). Zudem mache es keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Denn jeder User müsse vor dem Eingriff in die Privatsphäre geschützt werden, "insbesondere gegen die Gefahr, dass 'Hidden Identifiers' oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen".

Damit reagiert das Gericht auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen Planet49. Das Unternehmen hatte bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken die Cookie-Banner so konfiguriert hatte, dass lediglich mit einem Mausklick die Einwilligung gegeben werden konnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in dem Rechtsstreit das höchste europäische Gericht um eine Vorabentscheidung ersucht. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliege, wenn die Speicherung von oder Zugriff auf Informationen durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt werde, welches der Nutzer zur Verweigerung aktiv abwählen müsse. Ebenso sollte geklärt werden, ob es einen Unterschied mache, ob es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten handle oder nicht. Der Europäische Gerichtshof ist nun zum Schluss gekommen, dass die in Endgeräten von Nutzern gesicherten Informationen Teil der Privatsphäre sind. Diese ist durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt.


Der deutsche IT-Branchenverband Bitkom sieht das Urteil kritisch, da es weitreichende Auswirkungen für Internetnutzer und Webseitenbetreiber hat. Cookies könnten nämlich künftig nicht mehr automatisch gesetzt werden – mit einem Hinweis an die User –, sondern brauchen eine ausdrückliche Zustimmung. Dies bedeute für die Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung, nebst der DSGVO. (abr)


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Kommentare
Wenn sich wer nicht sicher ist kann man hier seine Webseite nach dem Prüfkatalog der bayrischen Datenschutzbehörde selbst checken. https://dsgvo-webseitentest.de/
Sonntag, 19. Januar 2020, Philipp

Zur Einhaltung der Regel genügt es, ein kostenloses Cookie-Banner zu platzieren. Die Hauptsache ist, dass es sich um ein OPT-IN Banner handeln soll. Für meine Seite habe ich einen Banner-Konstruktor von 2GDPR verwendet.
Mittwoch, 2. Oktober 2019, Valter

Cookies dürfen also nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer eingesetzt werden, sowie muss der Webseitenbetreiber den Besucher über die Anbieter, Arten und Funktionsweisen sowie die Speicherdauer informieren. Die Frage für den Webseitenbetreiber ohne Herrschar von Anwälten im Hintergrund ist wie dies sauber umgesetzt wird. Zumal noch unklar ist, wie die Einwilligung mit Cookie-Gruppen geschehen soll. Können diese anstelle in die diversen Anbieter (FB-Pixel, Google Analytics, Hotjar etc.) nach Funktionen wie Statistik, Onlinemarketing, (externe) Medien oder Essenziell unterteilt werden? Der Webseiten-Betreiber wird mir zustimmen, dass die Umsetzung auch wieder einmal auf dem Buckel der Kleinen geschehen soll. Die Angst vor Abmahnungen ist sicher nicht unbegründet... Wordpress Benutzer wird eine Reihe von Plugins Angeboten um das Problem zu beheben. Ich selbst nutze dieses hier http://bit.ly/cookie-opt-in, welches mir die Umsetzung der immer neuen Anforderungen leicht macht. Die Empfehlung ist den Lesern die aktive Einwilligung ab sofort anzubieten. Webseitenbetreiber sollten also noch heute tätig werden.
Mittwoch, 2. Oktober 2019, Reto



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