Revidiertes Fernmeldegesetz: Konsumentenschutz bei Roaming und Telemarketing
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Revidiertes Fernmeldegesetz: Konsumentenschutz bei Roaming und Telemarketing

Mit der Verabschiedung der Verordnungen zum revidierten Fernmeldegesetz verbessert der Bund die Stellung der Konsumenten beim Roaming und schützt sie vor unerwünschten Werbeanrufen.
19. November 2020

     

Jetzt hat der Bundesrat die Verordnungen zum revidierten Fernmeldegesetz nach einer umfangreichen Vernehmlassung verabschiedet. Neben einer ganzen Reihe von technischen Details werden darin auch Aspekte angepasst, die laut der Mitteilung insbesondere die Stellung der Konsumentinnen und Konsumenten im Bereich von Roaming und Telemarketing stärken.

Ab dem 1. Januar 2021 – dann tritt das neue Gesetz in Kraft – müssen alle Telcos ihren Kunden einen Filter gegen unerwünschte Werbeanrufe anbieten. Bisher gab es diese Call-Filter-Funktion nur bei Sunrise sowie für Postpaid- und Festnetzkunden von Swisscom. Dazu kommt ein Spoofing-Verbot: Anrufer dürfen ihre eigentliche Telefonnummer nicht mehr verschleiern und eine andere Nummer anzeigen lassen. Wirksam bekämpfen dürfte dies jedoch nur das Spoofing durch Schweizer Call Center, Anrufer aus dem Ausland werden sich kaum an das Gesetz halten.


Schummelei bei der Internet-Geschwindigkeit soll es laut dem neuen Gesetz nicht mehr geben. Provider müssen ihre Kunden neu über den effektiv erreichbaren Speed ihres Internet-Anschlusses informieren und dürfen nicht mehr mit theoretischen Maximalangaben werben.

Verschiedene weitere Neuerungen betreffen das Roaming. Mobilfunkkunden können sich künftig ein individuelles Limit für Roaming-Kosten setzen und jederzeit ändern. Sie sind damit nicht mehr an das teils hohe Maximalkostendach gebunden, das vom Provider vorgegeben wird. Bei Anrufen müssen die Roaming-Gebühren neu sekundengenau und bei Datenverbindungen auf das Kilobyte genau abgerechnet werden – es kann also nicht mehr passieren, dass ein Gespräch von 65 Sekunden als Zwei-Minuten-Telefonat verrechnet wird. Roaming-Pakete für Daten verfallen zudem nicht mehr wie heute üblich schon nach 30 Tagen, in Zukunft müssen sie im Minimum ein Jahr lang gültig bleiben. (ubi)


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