Mehr Rechtssicherheit für Anbieter und Anwender

swissICT begrüsst die Änderung des Obligationenrechts Art. 404 (Auftragsrecht). Sie bringt den Unternehmen mehr Rechtssicherheit und schützt Investitionen besser.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2017/01

     

Unternehmen sind auf sichere und durchsetzbare Vertragsverhältnisse angewiesen, um ihr Geschäft planen und entsprechend umsetzen zu können. Da das bisherige jederzeitige Kündigungsrecht für Auftragsverhältnisse gemäss Art. 404 OR nicht mehr den heutigen Bedürfnissen von Unternehmen auf der Kunden- wie auf der Anbieterseite entspricht, wurde eine Gesetzesänderung eingeleitet. swissICT begrüsst in einer Stellungnahme den Änderungsvorschlag.

Damoklesschwert Kündigung
Das jederzeitige Kündigungsrecht für Auftragsverhältnisse war gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingend. Dies hatte zur Folge, dass – nicht nur aber eben auch - über umfangreichen und investitionsintensiven Dienstleistungsverträgen das Damoklesschwert des jederzeitigen Kündigungsrechts schwebt.

Höherer Investitionsschutz, mehr Rechtssicherheit
Mit dem neuen Art. 404a VE-OR bleibt der bisherige Wortlaut des Art. 404 OR bestehen, mit der Ergänzung, dass das jederzeitige Beendigungsrecht neuerdings dispositiver Natur ist. Der Vorentwurf sieht vor, dass die Parteien von Art. 404 OR abweichende Bestimmungen vereinbaren können – eine Regelung, die viele Dienstleistungsverhältnisse vereinfachen wird und damit Rechtssicherheit bringen soll.
Durch die vorgesehene Änderung werden Investitionen und Kooperationen unter komplexen Dienstleistungsverträgen für die Parteien berechenbarer, da sie selber die vorzeitige Vertragsbeendigung regeln können. Dies dient letztlich dem Wirtschaftsstandort Schweiz.


Weiterführende Informationen zur Stellungnahme sind auf unserer Website zu finden.


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