Alex Piazza: EU wie Schweiz - Halbherzig gegen Spamming
Werben lässt sich bekanntlich auf verschiedene Arten. Die einen tun es mit breit angelegten, kostspieligen Medienkampagnen, die andern auf Kosten Dritter. Zur zweiten Kategorie zählt das sogenannte Spamming, das unverlangte Verbreiten von Massenwerbesendungen per E-Mail. Attraktiv ist diese Werbemethode insofern, als es den Versender im Vergleich zu den traditionellen Formen des Direktmarketings fast nichts kostet. Den Ärger und die Kosten haben die Empfänger und die Provider. Denn das Herunterladen und Aussortieren der unerwünschten Werbung verschlingt nicht nur Gebühren, sondern schmälert auch die Kapazität der Festplatte.
EU: Sieg der Wirtschaftslobby
Am 13. November verabschiedete der EU-Ausschuss für Bürgerrechte und Justiz in erster Lesung eine Richtlinie, die es Online-Anbietern erlaubt, Konsumenten auch dann E-Mails zu senden, wenn diese vorher nicht ihre Bereitschaft dazu erklärt haben (Art. 13). Voraussetzung dafür ist lediglich eine funktionierende Antwortadresse, die es dem Empfänger ermöglicht, sich von der Mailingliste löschen zu lassen (Opt-out). Ursprünglich hatte die Europäische Kommission eine "Opt-in"-Regelung nach österreichischem Vorbild vorgeschlagen, die jeden Anbieter verpflichtet hätte, vor dem Zustellen von Nachrichten erst eine Genehmigung des Empfängers einzuholen. Schliesslich setzte sich aber - zum Leidwesen der Konsumentenschützer - die wirtschaftsfreundlichere Variante durch: Ein generelles Verbot spreche gegen das "Recht auf freie Meinungsäusserung"...
In die Pflicht genommen werden sollen gemäss der neuen Richtlinie "über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation" auch die Provider. Diese werden verpflichtet, geeignete technische (z. B. Filterprogramme) und vertragliche (z. B. Kennzeichnungspflicht in der Betreffzeile des Werbe-Mails) Vorkehrungen gegen Spamming zu treffen. Einzelne Provider sind in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits dazu übergegangen, das Versenden unverlangter Massenpost über ihre Netzzugänge zu verbieten. Dem spammenden Kunden droht die Vertragsauflösung oder das Entrichten einer Konventionalstrafe.