Ein Todesfall markiert für die Hinterbliebenen den Beginn eines Trauerprozesses, gleichzeitig aber auch den Start zahlreicher rechtlicher Abklärungen rund um den Nachlass der verstorbenen Person. Im Vordergrund steht dabei meist das geldwerte Vermögen. Ein Aspekt, der jedoch häufig vernachlässigt wird, ist die Frage, was mit den Online-Konten und digitalen Daten der verstorbenen Person geschieht.
Ein Blick auf die Zahlen zeigt die Relevanz dieses Themas: Per Januar 2024 nutzen rund 5,5 Millionen Menschen in der Schweiz Dienste wie Facebook, Instagram und vergleichbare Plattformen, das entspricht fast zwei Dritteln der Schweizer Bevölkerung. Eine Regelung des digitalen Nachlasses wird damit zu einem immer dringlicheren Bedürfnis1).
Begriff des Digitalen Nachlasses
Das schweizerische Erbrecht kennt keine explizite gesetzliche Definition des Begriffs «digitaler Nachlass». Dennoch lässt sich dieser Begriff umschreiben: Zum digitalen Nachlass zählen sämtliche Rechtsverhältnisse, die informationstechnische Systeme betreffen. Darunterfallen sowohl digitales Vermögen (z.B. Kryptowährungen, Online-Guthaben) als auch digitale Datenbestände wie E-Mails, Social-Media-Konten oder Cloud-Inhalte. Der digitale Nachlass stellt somit das digitale «Erbe» einer verstorbenen Person dar2). Die Abgrenzung zwischen dem klassischen (physischen) Nachlass und dem digitalen Nachlass ist dabei nicht immer eindeutig. Exemplarisch zeigt sich dies beim E-Banking: Einerseits handelt es sich um Vermögenswerte des klassischen Nachlasses, andererseits ist der Zugriff technisch an digitale Benutzerkonten gebunden.
Rechtliche Einordnung
Gemäss dem Prinzip der Universalsukzession gehen mit dem Tod einer Person deren Rechte und Pflichten im Zeitpunkt des Todes auf die Erben über. Der digitale Nachlass ist grundsätzlich Teil dieser Erbmasse und wird somit von Gesetzes wegen erworben.
In der Praxis ergeben sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten: Die meisten Online-Konten sind passwortgeschützt und können von den Erben nicht ohne Weiteres genutzt oder verwaltet werden. Zudem stellen Benutzerkonten regelmässig Vertragsverhältnisse zwischen der verstorbenen Person und dem jeweiligen Dienstanbieter dar. Je nach vertraglicher Ausgestaltung (AGB) kann vorgesehen sein, dass der Vertrag mit dem Tod endet. In solchen Fällen gehen die vertraglichen Rechte nicht automatisch auf die Erben über3).
Eine weitere rechtliche Herausforderung ergibt sich aus dem Datenschutzrecht. Nach dem Datenschutzgesetz (DSG) darf ein Unternehmen den Zugriff auf ein Benutzerkonto nur bei Vorliegen einer Rechtfertigung und in verhältnismässiger Weise gewähren. In der Praxis verlangen Anbieter daher in der Regel einen Erbenschein oder gleichwertige Nachweise, bevor sie den Erben Zugriff gewähren4).
Bis zur Erbteilung obliegt die Verwaltung des digitalen Nachlasses der Erbengemeinschaft. Bei erbrechtlichen Streitigkeiten kann dies dazu führen, dass digitale Konten über längere Zeit weder verwaltet noch gesichert werden. Um solche Situationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den digitalen Nachlass im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich zu regeln.
Spezialfall Kryptowährungen
Besonders deutlich zeigt sich die Bedeutung einer klaren Regelung beim Umgang mit Kryptowährungen. Diese basieren auf der Blockchain-Technologie, einer dezentralen Datenbank, in der Informationen in kryptografisch miteinander verbundenen Blöcken gespeichert werden5).
Der Zugriff auf Kryptowährungen erfolgt über sogenannte «Private Keys», die in physischen oder digitalen Wallets aufbewahrt werden. Ohne Kenntnis dieser Schlüssel ist ein Zugriff auf die Vermögenswerte faktisch unmöglich. Um sicherzustellen, dass die Erben überhaupt von den vorhandenen Vermögenswerten Kenntnis erlangen, empfiehlt es sich, ein sogenanntes Crypto-Asset-Inventar zu erstellen. Dieses sollte Bestandteil der letztwilligen Verfügung sein und Informationen darüber enthalten, welche Krypto-Vermögenswerte bestehen und wie auf diese zugegriffen werden kann6).
Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers
Jede Person kann im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen bestimmen, was mit ihrem Vermögen geschieht. Dies erfolgt entweder durch eine letztwillige Verfügung (Testament) oder durch einen Erbvertrag. Ein Testament ist ein eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Dokument, in dem der Erblasser Anordnungen für den Todesfall trifft.
Besonders sinnvoll kann es sein, diese Person testamentarisch als Willensvollstrecker einzusetzen. Ein Willensvollstrecker stellt sicher, dass die Anweisungen des Erblassers umgesetzt werden, und kann helfen, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden. Solche Konflikte entstehen in der Praxis häufig im Zusammenhang mit Vermögenswerten und deren Werterhalt während des Erbteilungsverfahrens. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers trägt wesentlich zur reibungslosen Abwicklung des (auch digitalen) Nachlasses bei7).
Fazit
Die digitalen Datenbestände, die eine Person im Laufe ihres Lebens erzeugt, sind umfangreich und verschwinden nicht automatisch mit dem Tod. Eine klare Regelung des digitalen Nachlasses ist daher essenziell, um den Willen des Erblassers umzusetzen und, wie insbesondere beim Beispiel der Kryptowährungen, den Verlust von Vermögenswerten zu verhindern.
Damit die Erben Zugriff auf Online-Konten erhalten und die testamentarischen Anordnungen erfüllen können, sollte der digitale Nachlass frühzeitig geregelt werden. Die Einsetzung eines (digital versierten) Willensvollstreckers kann zusätzlich dazu beitragen, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden und eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen.
Die Autoren
Ursula Sury ist selbständige Rechtsanwältin in Luzern (CH) und Vizedirektorin an der Hochschule Luzern – Informatik. Sie ist zudem als Fachexpertin für Datenschutzaudits der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) tätig. Ursula Sury ist hauptsächlich im Bereich Informatikrecht und Datenschutz tätig.
Jean-Pierre Stäheli ist juristischer Mitarbeiter bei der Advokatur Sury AG. Daneben ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Hochschule Luzern – Informatik und als Dozent für Informationssicherheit an der Fernfachhochschule Schweiz tätig.