EuGH untersagt allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung
Quelle: EuGH

EuGH untersagt allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten unzulässig ist.
21. Dezember 2016

     

In einer Pressemitteilung erklärt der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten rechtswidrig ist. Somit dürfen Mitgliedstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union reagiert damit auf die sogenannte "Snooper's Charter", laut welcher der Britische Innenminister befugt ist, öffentliche Telekommunikationsanbieter zu verpflichten, alle Kommunikationsdaten während bis zu zwölf Monaten zu speichern, und zwar auf Vorrat, wobei die Speicherung des Inhalts der Kommunikationsvorgänge ausgeschlossen ist. Ebenso richtet sich das Urteil des EuGH gegen die schwedische Rechtsprechung, nach der die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet sind, systematisch und kontinuierlich, und dies ohne jede Ausnahme, sämtliche Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel zu speichern. Tom Watson, Peter Brice und Geoffrey Lewis hatten in der Rechtssache C-698/15 gegen die "Snooper's Charter" geklagt, während in Schweden der Telekommunikationsanbieter Tele2 Sverige der Überwachungsbehörde in der Rechtssache C-203/15 mitteilte, man werde die Vorratsdatenspeicherung einstellen.


Für den Europäischen Gerichtshof geht ein solcher Einschnitt in die Privatsphäre der Bürger zu weit und er präzisiert: "Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, vorbeugend eine gezielte Vorratsspeicherung dieser Daten zum alleinigen Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen, sofern eine solche Speicherung hinsichtlich der Kategorien von zu speichernden Daten, der erfassten Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt ist. Der Zugang der nationalen
Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören". Ob und wie sich diese Entscheidung letztlich in der Rechtsprechung der beiden Länder niederschlagen wird, ist unklar, im Falle der Briten nicht zuletzt aufgrund des drohenden Ausstiegs aus der EU. (luc)


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