Unternehmenssteuerreform und KMU

Ziel der Reform der im Juni 2005 in Vernehmlassung geschickten Unternehmenssteuerreform II ist die steuerliche Entlastung des Risikokapitales, die gezielte Entlastung der KMU und die Verbesserung der Steuersituation von Personenunternehmen.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/18

     

Der Anspruch: Erleichterungen

Die Unternehmenssteuerreform 1997 hat mit der Verbesserung des Holdingstandortes Schweiz, mit der Beseitigung der Kapitalsteuer auf Bundesebene zu einer Steigerung der Standortattraktivität der Schweiz für (grössere) Unternehmen geführt. Das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft sind indessen die KMU, die kleinen und mittelgrossen Unternehmen, welche in steuerlicher Hinsicht weniger gut behandelt werden. Deshalb haben sich zahlreiche parlamentarische Vorstösse zum Ziel gesetzt, die steuerlichen Rahmenbedingungen auch für KMU, welchen oft die Grösse zu komplexen steueroptimierten Strukturen fehlen, zu verbessern. Der Bundesrat hat nun mit seiner Botschaft Vorschläge unterbreitet,
die für erhebliche politische Diskussionen sorgen werden.


Teilbesteuerung von Dividenden und Kapitalgewinnen

Unbestritten ist die Zielrichtung: Die Investoren und insbesondere die KMU-Inhaber müssen steuerlich entlastet werden, d.h. die wirtschaftliche Doppelbelastung auf dem Risikokapital soll gemildert werden. Namentlich über die Art und das Ausmass der Entlastung der Investoren wird noch zu diskutieren sein. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Aktionäre auf den Dividenden bei der Bundessteuer nur zu 80% Einkommenssteuer zu entrichten haben und dass die Kantone entsprechende Entlastungen vorzusehen hätten. Im Falle, wo eine Personenunternehmung in ihrem Geschäftsvermögen Aktien hält, schlägt der Bundesrat eine Besteuerung von bloss 60% des Dividendenertrages vor.


Aufschubstatbestände für Personenunternehmen

Ebenso unbestritten ist die Zielrichtung, den Personenunternehmen bei der Regelung der Nachfolge durch den Aufschub der Besteuerung von
stillen Reserven vorübergehende Erleichterung zu verschaffen. Der Steueraufschub bei der Bundessteuer soll bei der Ueberführung einer Liegen-
schaft aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen, bei der Verpachtung eines Betriebes
und bei Weiterführung eines Betriebes durch einen Teil der Erben erfolgen. Nicht übersehen werden
darf aber, dass in all diesen Fällen nur ein Aufschub der Besteuerung erfolgt; bei einer späteren endgültigen Veräusserung greift dann der Fiskus doch noch zu.
Gemilderte Besteuerung
der Liquidationsgewinne
Grundlegend neu ist die Absicht, einem Unternehmer (oder seinen Erben) bei endgültiger Aufgabe seines Betriebes eine mildere Besteuerung der Liquidationsgewinne zuzugestehen. Die vorgeschlagene Tarifreduktion wird allerdings in vielen Fällen nur zu geringfügigen Erleichterungen führen.


Aergernisse bleiben Aergernisse

Wenig erfreulich ist auf der anderen Seite die Absicht des Bundesrates, die sog. «Aergernisse des Steuerrechts» gesetzlich zu regeln.




Indirekte Teilliquidation


In der Praxis des Bundesgerichtes und der Eidg. Steuerverwaltung hat der Grundsatz des steuerfreien privaten Kapitalgewinnes erheblich an Bedeutung eingebüsst. Verkauft ein Unternehmer die Aktien seiner Gesellschaft z.B. im Rahmen einer Nachfolgeregelung an eine juristische Person, welche ihrerseits den Kauf mit Darlehen finanzieren muss, qualifizieren Bundesgericht und Eidg. Steuerverwaltung seit dem 11. Juni 2004 den Verkaufsgewinn nicht mehr als steuerfreien Kapitalgewinn, sondern als Vermögensertrag. Die Begründung mag indessen nicht überzeugen, gehen doch Bundesgericht und Bundesrat von einer sog. Aushöhlung der verkauften Gesellschaft aus, wenn deren in der Zukunft erwirtschaftete Gewinne als Dividenden zur Finanzierng des Kaufpreises verwendet werden.
Der Bundesrat will nun in seiner Vorlage nicht mehr so weit gehen, aber er sieht vor, dass – unabhängig von der Finanzkraft des Käufers und unabhängig von dessen Verhalten – bei einem Verkauf alleweil die in der Unternehmung vorhandenen nicht betriebsnotwendigen Mittel als Vermögensertrag beim veräussernden Verkäufer besteuert werden, wie wenn dieser eine Dividende in diesem Umfange erhalten hätte. Dieser Vorschlag ist nicht nur in der praktischen Handhabung äusserst komplex; er führt im Ergebnis weiter als eine konsequent ausgestattete Beteiligungsgewinnsteuer. Der Bundesrat scheint also seinen fiskalistischen Beutezug weiterzuführen. Diese Verschärfung geht klar zulasten der kleinen und mittleren Unternehmen, die von privaten Eignern gehalten werden und die im Rahmen von Nachfolgelösungen gar keine sinnvolle andere Möglichkeit als den Verkauf an eine juristische Person haben. Die vorgeschlagene Lösung zielt weit über das anvisierte Ziel einer Missbrauchsbekämpfung hinaus und trägt insbesondere gar nichts zu einer besseren Steuergerechtigkeit bei.





Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Ebenfalls eine Abkehr vom Prinzip des steuerfreien privaten Kapitalgewinnes besteht im Bereich des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels. Der Bundesrat will auch dieses Aergernis in der Vorlage gesetzgeberisch regeln – allerdings mit wohl kaum tauglichen Mitteln. Gewinne auf Wertschriften, die mit mindestens 20% Fremdkapital finanziert und weniger als 5 Jahre lang gehalten werden, sollen kurzerhand Erwerbseinkommen sein. Hat ein Steuerpflichtiger eine Liegenschaft für CHF 1 Mio. mit 700'000.– belehnt und besitzt er Wertschriften für CHF 50'000.–, die er innert weniger als 5 Jahren mit einem Gewinn veräussert, würde der Gewinn vollumfänglich als Einkommen besteuert, weil bei proportionaler Verlegung der Schulden die Wertschriften als zu hoch fremdfinanziert gelten würden! Da hat der Gesetzgeber noch empfindlich korrigierend einzugreifen.



Abschaffung des Mindestschuldzinsenabzuges

Bislang gewährte der Fiskus einem Pflichtigen einen Schuldzinsenabzug, der im Maximum CHF 50'000.– über den gesamten Vermögenserträgen (einschliesslich Eigenmietwert) bemessen wurde. Ganz leise und ohne einen inneren Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform II schlägt der Bundesrat die Abschaffung dieses Abzuges vor. Dies würde dazu führen, dass bei leichter Anhebung der Hypothekarzinsen diese oftmals sogar die Eigenmietwerte übersteigen würden und nicht mehr vollumfänglich zum Abzug zugelassen würden. Abgesehen davon, dass die Zinsen für Privatschulden dann oft ebenfalls nicht mehr zum Abzug gebracht werden könnten. Eine solche Einschränkung ist weder nötig noch unter dem Aspekt der Besteuerung nach dem Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulässig.


Im Kern gut – aber zuviele Ärgernisse!

Soweit sich die Unternehmenssteuerreform mit den Anliegen der Unternehmen befasst, darf sie im Ansatz als richtig und zielführend betrachtet werden. Hingegen riskiert der Bundesrat mit der Ueberladung durch unangemessene Regelungen zur Beseitigung der sog. «steuerlichen Ärgernisse», dass das ganze Paket Schiffbruch erleiden kann. Jedenfalls die «Ärgernisse» sind nicht beseitigt.




Artikel kommentieren
Kommentare werden vor der Freischaltung durch die Redaktion geprüft.

Anti-Spam-Frage: Wieviele Zwerge traf Schneewittchen im Wald?
GOLD SPONSOREN
SPONSOREN & PARTNER