Editorial

Software-Rechte sichern - auch von Mitarbeitern

Besteht ein Urheberrechtsschutz, kann der Arbeitgeber über das Arbeitsprodukt unter Umständen nicht frei verfügen.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2003/08

     

In fast jedem Betrieb wird heute Software eingesetzt. Die meisten dieser Programme sind Standardanwendungen, die frei käuflich sind. Eine weitere Kategorie von Software umfasst Applikationen, die im Auftrag hergestellt werden. Es gibt aber noch eine dritte Art von Software: Anwendungen, die die eigenen Mitarbeiter entwickeln.



Während viele Unternehmen bei den ersten beiden Kategorien durchaus darauf achten, sich die nötigen Rechte zu verschaffen, wird diesem Punkt bei Entwicklungen durch die eigenen Mitarbeiter oft nicht die nötige Beachtung geschenkt. Zwar geht es bei diesen Eigenentwicklungen oft nicht um umfangreiche Anwendungspakete, von denen das Fortbestehen des Unternehmens abhängt. Doch auch Tools, Datenbank- und Kalkulationsprogramme oder Internetanwendungen können wichtig sein. Weisen diese Entwicklungen eine gewisse Kreativität in ihrer Programmierung auf, so muss damit gerechnet werden, dass sie vom Urheberrecht geschützt sind - auch im Arbeitsverhältnis.




Das hat Konsequenzen. Denn besteht ein Urheberrechtsschutz, kann der Arbeitgeber über das Arbeitsprodukt unter Umständen nicht mehr frei verfügen. Das Urheberrechtsgesetz (URG) sieht zwar in Artikel 17 vor, dass bei Programmen, die bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen wurden, automatisch alle Verwendungsrechte auf den Arbeitgeber übergehen und folglich nur er sie nutzen darf. Das gilt auch dann, wenn sie ausserhalb des Büros und der Arbeitszeit entwickelt wurden.



Doch die Bestimmung von Artikel 17 URG, deren Bedeutung umstritten ist, hat eine Tücke: Es genügt nicht, dass das Programm bei der Arbeit geschrieben wurde. Das Schreiben solcher Programme für den Arbeitgeber muss Teil der im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben des Mitarbeiters sein. Ist das nicht der Fall, so stehen dem Arbeitgeber die Rechte an der Software nur zu, wenn er sie vom Arbeitnehmer erwirbt. Das tut der Arbeitgeber am besten vorab über den Arbeitsvertrag, etwa indem er sich die Rechte an allen Arbeitsprodukten übertragen lässt, die der Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeiten erarbeitet oder an deren Erarbeitung er mitgewirkt hat. Solche Klauseln können im gegenseitigen Einverständnis auch nachträglich vereinbart werden.



Besteht keine solche Abrede, muss der Arbeitgeber damit rechnen, für die Übertragung der Rechte an der besagten Software bezahlen zu müssen. Zwar hat der Arbeitnehmer bei Software im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers nach herrschender Ansicht eine Anbietepflicht, doch wird das nur ein schwacher Trost sein. So können sich in der Praxis unangenehme Situationen ergeben, etwa wenn ein Mitarbeiter entlassen wird, der an einer wichtigen Software mitgewirkt hat, dies aber nicht Teil seines Pflichtenhefts war. Der Arbeitgeber darf die Software womöglich nicht nutzen. Es kann sich somit lohnen, wenn Vorgesetzte von Zeit zu Zeit einen Blick in das Pflichtenheft ihrer Mitarbeiter werfen.




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