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Zusammenspiel gewerblicher Schutzrechte: Optimaler Schutz von Produkten

Marken, Patente und Designs gehören grundsätzlich demjenigen, der das Schutzrecht zuerst hinterlegt.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2005/22

     

Um Produkte optimal zu schützen, muss eine Schutzrechts-Strategie festgelegt werden: Soll ein bestimmtes Herstellungsverfahren patentiert werden, oder soll man sich auf den faktischen Schutz des geheimen Know-hows verlassen? Soll eine originelle Parfümflasche als Design oder als dreidimensionale Marke hinterlegt werden? Um solche Entscheide zu treffen, sind Kenntnisse über das Zusammenspiel der verschiedenen gewerblichen Schutzrechte (Marken, Patente, Design, Urheberrecht) erforderlich.






Seit nunmehr drei Jahren ist das neue Designgesetz in Kraft getreten, welches die ästhetische Gestaltung von Produkten schützt. Andere Merkmale eines Produkts können zudem durch weitere Schutzrechte erfasst werden. So können z.B. der Name des Produkts als Marke, eine allenfalls darin verkörperte Erfindung durch Patent und die Werbebroschüre durch Urheberrecht geschützt werden. Was jedoch nicht in den Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechtes fällt, darf grundsätzlich von Konkurrenten frei kopiert werden. Das Ziel muss deshalb sein, möglichst alle schützbaren Aspekte eines Produkts angemessen und rechtzeitig zu schützen.
Bevor ein Unternehmen in ausländische Märkte eindringt, muss es seine gewerblichen Schutzrechte in den betreffenden Ländern schützen lassen, denn grundsätzlich verleihen in der Schweiz eingetragene Marken, Patente bzw. Designs nur Schutz für das Gebiet der Schweiz.

Designschutz

Das Designgesetz schützt die ästhetische Gestaltung von Produkten. Die äussere Formgebung von Autos und deren einzelnen Karosserieteilen, Möbeln, Lampen usw. kann durch Design geschützt werden. Ein Design ist in der Schweiz nur geschützt, wenn es beim Institut für Geistiges Eigentum («IGE») hinterlegt wurde. Das Designgesetz schützt nur die visuelle, ästhetische Leistung. Deshalb können Formen, die rein technisch bedingt sind, nicht als Design geschützt werden. Ist also die Formgebung alleine durch den Gebrauchszweck bestimmt, so ist der Schutz als Design ausgeschlossen. Ist hingegen ein ästhetischer Gestaltungsspielraum gegeben und wurde für die äussere Formgebung eine Gestaltung gewählt, welche dem Objekt eine ästhetische Wirkung verleiht, so kann es als Design geschützt werden.
Um schutzfähig zu sein, muss die Gestaltung neu sein und eine gewisse Eigenart aufweisen, d.h. sie muss sich von bereits bekannten Formen unterscheiden und ein Mindestmass an Kreativität erkennen lassen. Nach dem neuen Designgesetz kann ein Design schon vor der Hinterlegung Dritten offenbart werden (z.B. in der Werbung oder auf dem Markt), sofern der Designer die Hinterlegung innerhalb von maximal zwölf Monaten nachholt.


Markenschutz

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eine Marke kann aus Wörtern (z.B. «Kodak»), Buchstaben (z.B. «IBM» ®), Zahlen (z.B. «501» ®), Slogans (z.B. «Let’s make things better» ®), bildlichen Darstellungen, dreidimensionalen Formen (z.B. Coca-Cola Flasche), und sogar akustischen Zeichen (z.B. die Migros-Melodie) bestehen. Ohne Markeneintragung besteht in der Schweiz kein Markenschutz. Grundsätzlich kann jedes graphisch darstellbare Zeichen als Marke dienen, sofern es unterscheidungskräftig ist.





Anlässlich der Hinterlegung der Marke muss angegeben werden, für welche Produkte und/oder Dienstleistungen die Marke beansprucht wird. Wird eine Marke in der Schweiz hinterlegt, so prüft das IGE, ob die Marke die in der Anmeldung angegebenen Produkte und Dienstleistungen beschreibt. Ist dies der Fall, so wird das Zeichen als nicht schutzfähig zurückgewiesen. Handelt es sich bei der Marke demgegenüber um eine reine Phantasiebezeichnung (wie z.B. «Kodak»®) oder um eine Bezeichnung, die in keiner Weise mit den beanspruchten Produkten oder Dienstleistungen in Beziehung steht (wie z.B. «Apple»®), so lässt das IGE die Marke zum Schutz zu. Aber auch beschreibende Marken, die grundsätzlich keine Unterscheidungskraft besitzen, können Markenschutz erlangen, wenn sie sich für die mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Selbstverständlich sind vom Markenschutz auch Zeichen ausgeschlossen, die täuschend, rechts- oder sittenwidrig sind. Die Praxis der Markenämter in verschiedenen Ländern unterscheidet sich jedoch stark. Deshalb ist es gut möglich, dass eine Marke zwar in Deutschland oder Frankreich registriert werden kann, in der Schweiz
oder Spanien aber zurückgewiesen wird.






Wer eine Marke zuerst hinterlegt hat, ist berechtigt, Dritten den Gebrauch von identischen oder damit verwechselbaren Kennzeichen zu verbieten. Er hat das exklusive Recht, die Marke für die in der Registrierung aufgeführten Produkte bzw. Dienstleistungen zu verwenden.

Patentschutz

Gegenstand von Patenten sind Erfindungen. Darunter werden neue technische Lehren bezüglich des Einsetzens von Naturstoffen und Naturkräften verstanden, wobei die Neuheit zentral ist. Eine Erfindung gilt dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, d.h. vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit in der ganzen Welt weder schriftlich, mündlich noch zur Benutzung zugänglich gemacht wurde. Deshalb muss eine Erfindung zum Patent angemeldet werden, bevor sie (z.B. in einem wissenschaftlichen Artikel) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sonst wird die Neuheit unwiederbringlich zerstört.
Nicht patentierbar sind demgegenüber Entdeckungen, da sie lediglich Einblick in bereits vorhandene Naturphänomene (z.B. Gravitationstheorie) geben. Ebensowenig als Erfindungen schützbar sind Anweisungen an den menschlichen Geist, also z.B. Werbesysteme oder Spielregeln. Auch Software ist nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht patentierbar, sondern wird durch das Urheberrecht geschützt (vgl. weiter unten).






Schutz an einer Erfindung erlangt man durch deren Anmeldung zum Patent. Es gilt die Anmeldepriorität: Am Patent berechtigt ist, wer es zuerst anmeldet. Ein Patent verleiht ein Monopol zur gewerblichen Benutzung der Erfindung. Anders gesagt: Der Patentinhaber kann anderen verbieten, seine Erfindung oder wesentliche Elemente davon nachzuahmen. Wegen dieser Monopolwirkung können Patente z.B. in der Pharmaindustrie eine grosse Wertschöpfung ermöglichen. Das Recht am Patent ist in der Schweiz auf 20 Jahre beschränkt. Der Schutz kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf des Patents darf jedermann die Erfindung frei nutzen.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt alle Arten von Sprach- und Musikwerken, Malereien, Architektur, Photographie, Film, aber auch technische Pläne und Computerprogramme vor Nachahmung. Um Schutz zu erlangen, muss das Werk individuell sein; es muss praktisch ausgeschlossen sein, dass verschiedene Urheber unabhängig voneinander das gleiche Werk schaffen würden. In der Schweiz hat sich dafür das Schlagwort der «statistischen Einmaligkeit» durchgesetzt. Je grösser der Freiraum für die Gestaltungsmöglichkeiten, desto eher ist Individualität und damit Schutz zu erreichen. Nicht jede kreative Leistung geniesst aber den Schutz des Urheberrechts. Geschützt ist lediglich das individuelle, konkret ausgestaltete Werk,
in welchem sich die originelle Idee niedergeschlagen hat. Mit anderen Worten ist die schöpferische Gestaltung des Inhalts geschützt. Demgegenüber können die zugrundeliegenden Konzepte und Ideen nicht geschützt werden, selbst wenn sie kreativ sind.






Während Marken, Muster und Modelle sowie Patente nur durch Registereintrag entstehen, werden Urheberrechte automatisch begründet, sobald sich eine originelle Leistung in einem konkreten Werk niederschlägt, ohne dass irgendwelche Formalitäten oder Eintragungen erforderlich wären. Das Anbringen eines Copyright-Vermerks (©) ist für die Entstehung eines Urheberrechts nicht erforderlich, es kann aber dazu dienen, den guten Glauben von möglichen Nachahmern zu zerstören.
Nur natürliche Personen können Urheber sein. Sie können die aus dem Urheberrecht fliessenden Verwertungsrechte frei übertragen. Ist nichts vereinbart, so entsteht das Urheberrecht beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat nur das Recht, das Werk für die Zwecke des Betriebs zu nutzen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Computerprogramme vor: Das Recht an einem Computerprogramm, das im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, steht direkt dem Arbeitgeber zu.
Das Recht des Urhebers an seinem Werk besteht während seines ganzen Lebens und 70 Jahre (bei Computerprogrammen 50 Jahre) über seinen Tod hinaus. Der Urheber kann andern untersagen, sein Werk zu vervielfältigen, Kopien davon zu verbreiten oder das Werk vorzuführen oder zu senden.

Schlussfolgerung

Verschiedene Merkmale eines Produkts können durch verschiedene Schutzrechte erfasst werden. Der Name sowie kennzeichnende Elemente des Produkts als Marke; im Produkt verkörperte Erfindungen als Patent; dessen Gestaltung als Design oder als Formmarke; Texte, Bilder und Software durch das Urheberrecht. Der optimale Schutz von Produkten durch gewerbliche Schutzrechte erfordert also strategische Entscheide. Diese Fragen müssen im Einzelfall anhand des konkreten Produktes geprüft werden. Entscheidend ist aber, dass sich Unternehmen all dieser Möglichkeiten überhaupt bewusst sind und die Schutzmöglichkeit möglichst frühzeitig vor der Lancierung des betreffenden Produkts prüfen. Denn Marken, Patente und Designs haben eines gemeinsam: Sie gehören grundsätzlich demjenigen, der das betreffende Schutzrecht zuerst hinterlegt.




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