E-Voting für Aktionäre
Quelle: UBS

E-Voting für Aktionäre

Von Nathalie Greutmann

Als Folge der Minder-Initiative müssen rund 300 Schweizer Unternehmen E-Voting in den Abstimmungsprozess ihrer Generalversammlungen integrieren. Eine Herausforderung.

Artikel erschienen in Swiss IT Magazine 2013/06

     

Am 3. März dieses Jahres wurde die Minder-Initiative – gemeinhin auch als Abzockerinitiative bezeichnet – mit einer rekordhohen Mehrheit von 68 Prozent angenommen. Eine Forderung der Initiative beinhaltet die elektronische Fernabstimmung. Rund 300 Unternehmen sehen sich dadurch mit der Herausforderung konfrontiert, E-Voting in naher Zukunft in den Abstimmungsprozess ihrer Generalversammlungen zu integrieren.
Dabei sind diverse Herausforderungen zu berücksichtigen. Für Volksabstimmungen auf eidgenössischer Ebene fasst die Schweizerische Bundeskanzlei im verbindlichen Anforderungskatalog für Volksabstimmungen mit «Vote électronique» die nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Versuchen mit E-Voting zusammen. In diesem Sommer werden im Vergleich dazu die gesetzlichen Formulierungen und Anforderungen an die Sicherheit von E-Voting-Systemen für den Einsatz an Generalversammlungen von Schweizerischen Aktiengesellschaften seitens des Bundes erarbeitet. Dabei werden laut Bundesrätin Simonetta Sommaruga Experten beigezogen. Wird der Logik gefolgt, ist die Überlegung gerechtfertigt, dass hierzu deshalb auch bestehende Erkenntnisse aus den Testläufen von E-Voting auf staatlicher Ebene Einfluss in diese Gesetzesbestimmung finden könnten. Was für die elektronische Stimmabgabe an Volksabstimmungen sinnvoll und angemessen ist, kann denn auch für elektronische Abstimmungen an Generalversammlungen nicht ganz verkehrt sein: Bei beiden Verwendungs­zwecken von E-Voting ist der korrekte und sichere Ablauf der Abstimmung äusserst wichtig.

Zwei Lösungen am Markt


Zurzeit sind zwei E-Voting-Lösungen für Generalversammlungen von Schweizer Aktiengesellschaften auf dem Markt. Die eine Lösung wird von einem Online-Plattformbetreiber – dem Unternehmen Agilentia – angeboten, die andere E-Voting-Lösung befindet sich in der unternehmenseigenen Aktionärs-Plattform der UBS.
Die UBS, welche ihren Aktionären am 4. März 2013 in einem Brief mitteilte, dass sie für die Generalversammlung vom 2. Mai 2013 die elektronische Stimmabgabe in ihr Aktionärs-portal integriert habe, nimmt dabei eine Pionierstellung ein. Die E-Voting-Software der UBS ist schweizweit die erste, welche durch eine Verifikation die Korrektheit der Abstimmung nachweisen kann. Die UBS weist dabei auf die Verwendung einer Verschlüsselungsmethode mittels Kryptographie hin. Markus Hirt, Leiter Shareholder Services UBS, erklärt die Vorteile folgendermassen: «Mit der sogenannten E-Voting-Lösung, die wir zusammen mit dem IT-Start-up Smartprimes ent­wickeln, kann sichergestellt werden, dass eingehende Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte korrekt verarbeitet und überprüft werden können». Diese Art der Datensicherung, welche momentan exklusiv im System von UBS integriert ist, ist auf dem schweizerischen Markt noch ziemlich unbekannt. Jedoch auch Agilentia, zu deren Kunden unter anderem die Zurich Insurance Group und die Swiss Life Group gehören, bietet als Upgrade-Option in ihrer Produktbroschüre Sherpany die Verifikation an, welche ebenfalls durch den Einsatz von Kryptographie ermög-licht wird.
Tobias Häckermann, Geschäftsführer von Agilentia, meint: «Die Verifikation ist ein mögliches Mittel, um die Nachvollziehbarkeit der Prozesse auszuweisen. Es gibt verschiedene Formen der Verifikation. Ziel muss sein, ein für Unternehmen tragbares Mass an technologischem Aufwand zu finden, das gleichzeitig auch den Aktionären genügt.»
Claudio Kuster, Mitinitiant der Minder-Initiative, nennt in einem Artikel folgende Herausforderungen, welche es von den Anbietern von E-Voting-Lösungen zu meistern gilt: «Oberstes Gebot sowohl bei Variante Portal wie auch Plattform sind die Aspekte der Sicherheit, Einfachheit und Vertrauenswürdigkeit. So muss gewährleistet sein, dass nur eine autorisierte Person (der eingetragene Aktionär oder ein berechtigter Vertreter) Zugriff auf die passwortgeschützte Infrastruktur hat.»

Dank Kryptographie zum Ziel

Durch die Anwendung von Kryptographie können diese Anforderungen kompromisslos erreicht werden. Alle Weisungen werden verschlüsselt übertragen und gespeichert. Einzig der Stimmrechtsvertreter kann mit Hilfe seines «digitalen Schlüssels» die «elektronische Urne» öffnen. Dadurch ist die Vertraulichkeit durchgängig gewährleistet – von der Abgabe der Weisung bis hin zur Auszählung. Selbst der Gesellschaft ist es dadurch verwehrt, Stimmen einzusehen. Gleichzeitig ist es möglich, durch eine unabhängige Stelle überprüfen zu lassen, ob der Abstimmungsprozess korrekt durchgeführt wurde und dass keine Stimme versehentlich oder absichtlich gelöscht, verändert oder unberechtigt hinzugefügt wurde. Optional kann der Aktionär auch selbst, anhand seines Weisungsbeleges, überprüfen, dass seine Weisung mit den entsprechenden Stimmrechten unverändert erfasst und gezählt wurde.


Nathalie Greutmann ist FH-Studentin Betriebswirtschaft an der Fachhochschule ZHAW School of Management and Law.


Artikel kommentieren
Kommentare werden vor der Freischaltung durch die Redaktion geprüft.

Anti-Spam-Frage: Wieviele Zwerge traf Schneewittchen im Wald?
GOLD SPONSOREN
SPONSOREN & PARTNER