Rechtsgutachten spricht von unzulässiger Privilegierung von 5G-Antennen

von Marcel Wüthrich

11. Juli 2019 - Der Verein "Schutz vor Strahlung" hat bei einer Anwaltskanzlei ein Rechtsgutachten zum 5G-Ausbau respektive zur Privilegierung von adaptiven 5G-Antennen in Auftrage gegeben. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass diese Privilegierung nicht zulässig sei.

Die Gegner des 5G-Ausbaus erhalten neuen Aufschub: Ein neues Rechtsgutachten der Aarauer Kanzlei Pfisterer Fretz nämlich hat ergeben, dass die Privilegierung der adaptiven 5G-Antennnen rechtlich nicht zulässig ist, weil damit der Gesundheitsschutz ausgehöhlt werde. Diese Privilegierung der Antennen durch den Bundesrat, die laut Gutachten vorsieht, dass eine adaptive Sendeanlage die festgelegten Grenzwerte zeitweise überschreiten kann, solange die Antenne die Werte im Durchschnitt einhält, war nötig, um 5G in der Schweiz einführen zu können. Allerdings sei man im Rechtsgutachten zum Schluss gekommen, dass die Strahlen- und Gesundheitsbelastung des neuen 5G-Netzes mit adaptiven Antennen nicht abschätzbar sei. "Gerade für das beabsichtigte flächendeckende Netz von adaptiven Antennen liegen keine wissenschaftlichen Belege dafür vor, dass das Vorsorgeprinzip mit der Privilegierung von Anhang 1 Ziff.63 der NISV [Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung] noch eingehalten werden kann", so die Kanzlei in ihrem Gutachten.

Das Gutachten wurde vom Verein "Schutz vor Strahlung" in Auftrag gegeben. Dieser kommt aufgrund des Gutachtens zum Schluss, dass die Bestimmungen in der NISV, auf welche sich der Ausbau der 5G-Technologie stützt, rechtswidrig seien und die Privilegierung der adaptiven Antennen vor dem Bundesgericht nicht standhalten dürfte. "Die Privilegierung von adaptiven Antennen ist dasselbe, wie wenn man für einzelne neue Lastwagen höhere Lärmgrenzwerte definieren würde als für die bereits zugelassenen", heisst es in einer Mitteilung. Weiter erklärt der Verein, dass man eine Sistierung aller 5G-Baubewilligungsverfahren erwarte, so wie das im Kanton Zug bereits geschehen sei. Dies so lange, bis sich eine Rechtspraxis durchsetze, welche dem Gesundheitsschutz und dem Vorsorgeprinzip Rechnung trage.

Das Gutachten kann an dieser Stelle als PDF eingesehen werden.

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