Google versus DSGVO: 50 Millionen Euro Strafe

von Matthias Wintsch

22. Januar 2019 - Google verletzt in den Augen der französischen Datenschutzbehörde CNIL mehrere DSGVO-Standards. In der Folge spricht die Behörde nun eine Busse über 50 Millionen Euro gegen den Tech-Riesen aus.

Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat bekannt gegeben, dass sie Google eine Rekordstrafe von 50 Millionen Euro auferlegt hat. Der Klage vorangegangen waren zwei Beschwerden des österreichischen Vereins Noyb.eu und der französischen NGO La Quadrature du Net. Zwei konkrete Zuwiderhandlungen gegen die DSGVO konnten bei Google festgestellt werden, so die CNIL.

Zum ersten stellte die Behörde fest, dass die von Google bereitgestellten Daten für den Benutzer nicht einfach genug zugänglich waren. Die Behörde schreibt in der Erklärung: "Wesentliche Informationen, wie die Zwecke der Datenverarbeitung, die Aufbewahrungsfristen oder die Kategorien von personenbezogenen Daten, die für die Personalisierung der Anzeigen verwendet werden, sind über mehrere Dokumente verteilt, mit Schaltflächen und Links, auf die geklickt werden muss, um auf ergänzende Informationen zuzugreifen." Weiter seien Benutzer nicht in der Lage, den Umfang der von Google durchgeführten Verarbeitungen vollständig zu verstehen, die Zwecke der Verarbeitung seien ausserdem zu vage und allgemein. Auch die Informationen über die Aufbewahrungsfrist werden für einige Daten nicht bereitgestellt.

Zum zweiten ist der Ausschuss der Datenschutzbehörde der Überzeugung, dass die Zustimmung zur Verarbeitung von Daten für personalisierte Werbung nicht gültig ist. So seien die Nutzer nicht genügend über die Verwendung der Daten informiert und die Informationen seien verwässert. Ausserdem seien eine Reihe an Checkboxen vorgängig angewählt und müssten manuell abgewählt werden, wie etwa die Zustimmung zur Anzeigenpersonalisierung.

Die Höhe der Busse, so die Datenschutzbehörde, sei durch die Schwere der Vergehen gerechtfertigt, da die Prinzipien der Transparenz, Information und Zustimmungen verletzt worden seien. Ausserdem handle es sich bei den vorliegenden Vergehen nicht um eine einmalige, sondern eine fortlaufende Verletzung der Verordnung.

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