Das Internet der Dinge und die Sache mit dem Eigentum

4. November 2017
Unternehmen, die das Internet der Dinge (Internet of Things, kurz IoT) für sich nutzen möchten, stellt sich über kurz oder lang die Frage nach dem "Eigentum" an den erhobenen Daten.

Eines vorweg: Eigentum an Daten gibt es nach Schweizer Recht nicht. Das Eigentum am "Ding" begründet zwar die Möglichkeit, andere von der Datenerhebung auszuschliessen. Zum Beispiel kann ein Grundeigentümer das Installieren von Sensoren zur Messung von Niederschlag verbieten. Erlaubt er es aber, bedeutet dies nicht, dass er auch "Eigentümer" der gesammelten Daten wird. Unerheblich ist auch, wer Eigentümer des Messgeräts ist.

Es kann aber sein, dass ein IoT-Unternehmen den Eigentümer des physischen "Bezugspunkts" (also des Sensors etc.) über die Erhebung informieren muss, um keine Erwartungshaltungen zu verletzen. Auch nach DSG betroffene Personen müssen über geeignete "Compliance-Dokumentationen" (AGB, Informationen zur Schaffung von Transparenz) eingebunden werden.

Beim weiteren Data Life Cycle im IoT-Kontext (zum Beispiel Speicherung auf Cloud-Infrastrukturen, Veredelung durch ­Analytics und Verfügbarmachung für datengestützte Geschäftsmodelle) sollten rechtliche Verhältnisse geschaffen werden, die in ihrer Wirkung einem "Eigentum an Daten" nahekommen. Dies geschieht vor allem mit vertraglichen Mitteln.

Generell gilt Folgendes: Das technische Setup sollte so definiert werden, dass eine Zustimmungserklärung von betroffenen Personen/Gesellschaften nicht nötig ist. Erfahrungsgemäss ist das meistens möglich: Die Lösung liegt jeweils viel stärker in der technischen Ausgestaltung als in langen rechtlichen Dokumenten.

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