ICTswitzerland unterstützt Motionen von Noser und Dobler

von Andrea Luca Späth

8. März 2017 - Ständerat Ruedi Noser und Nationalrat Marcel Dobler haben je eine Motion eingereicht, die dem Fachkräftemangel in der Schweiz entgegenwirken sollen. Der Fachverband ICTswitzerland unterstützt die Bemühungen des amtierenden und des künftigen Verbandspräsidenten.

Ständerat Ruedi Noser, scheidender Präsident von ICTswitzerland, und sein designierter Nachfolger, Nationalrat Marcel Dobler, haben zwei Motionen eingereicht, welche die Attraktivität des Forschungs- und Investitionsplatzes Schweiz fördern sollen. Noser fordert mit seiner Motion vom Bundesrat die Einführung eines Start-up-Visums für ausländische Personen, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen und hier arbeiten wollen. Möglich soll dies mit der Schaffung einer neuen Arbeitsbewilligung für ausländische Personen werden. Konkret sollen Personen, die in der Schweiz ein Unternehmen gründen oder in ein in der Gründung begriffenes Unternehmen investieren wollen, von einem unbürokratischen Zulassungsverfahren und möglichst einfachen Zulassungsvoraussetzungen profitieren können. Als Mindestanforderungen stellt sich Noser etwa ein gültiger Businessplan und der Zugang zu genügend Risikokapital vor. Zudem soll die erstmalige Bewilligung nur für eine beschränkte Zeit ausgestellt werden und die Verlängerung soll eng an den Erfolg der Unternehmung gebunden sein. Gemäss Noser sollen Personen, die ein Start-up-Visum erhalten, keinen Anspruch auf Sozialleistungen geltend machen können.

Marcel Dobler fordert in seiner Motion den Bundesrat dazu auf, dass ausländische Masterabsolventen und Doktoranden von Schweizer Hochschulen und Universitäten, die in Bereichen mit ausgewiesenem Fachkräftemangel diplomiert sind, einfach und unbürokratisch im Land bleiben können. Laut Dobler muss verhindert werden, dass hierzulande ausgebildete Spezialisten aus Drittstaaten das Land verlassen, weil sie aufgrund von ausgeschöpften Kontingenten nach ihrem Abschluss nicht direkt angestellt werden können. Die Anpassung soll im Rahmen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gemacht werden.

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